Hilfsmittel müssen teilweise versichert werden
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Diese wichtige Mitteilung habe ich kürzlich per E-mail bekommen :

Wenn von einer Kranken- oder Pflegekasse Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel im sog. Wiedereinsatzverfahren den Versicherten leihweise zur Verfügung gestellt werden, haftet die Kasse nur dann, wenn das Hilfsmittel bei der Übergabe an den Versicherten nicht in ordnungsgemäßem Zustand war und sich aus diesem Mangel ggf. ein Schaden für Dritte ergeben sollte. Voraussetzung ist in diesem Fall der Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit bzw. das arglistige Verschweigen eines Rechts- oder Sachmangels. Die Kassen decken dieses Risiko in der Regel über eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Soweit an den Hilfsmitteln Schäden entstehen, die durch den Versicherten oder durch Dritte verursacht worden sind, haften diese hierfür. Das Risiko muss durch eine eigene Haftpflichtversicherung abgedeckt werden bzw. es wäre zu prüfen, ob das Risiko durch eine ggf. bereits bestehende Versicherung vom Versicherungsschutz umfasst wird. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Versicherte für die Kosten einer derartigen Versichrung selbst aufzukommen haben. Im Übrigen haben die Versicherten bei Aushändigung des Hilfsmittels in der Regel der Kasse einen sorgsamen Umgang mit dem Hilfsmittel zu bestätigen.

Die Pflichten, Haftung etc. für Leihverhältnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 598 ff. BGB
Hoffnung ist nicht die Überzeugung dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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