Kasse muß für Betreuung rund um die Uhr zahlen
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KASSEL (mwo). Die Krankenkassen müssen für eine Beobachtung rund um die Uhr bei Patienten aufkommen, bei denen jederzeit lebensbedrohliche Zustände auftreten können. Nach einem gestern bekanntgegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehört eine solche "Interventionsbeobachtung" zur häuslichen Krankenpflege.

Der heute 23jährige Kläger erlitt nach seiner Geburt einen Herz- und Atemstillstand und kann sich deshalb nicht bewegen und nicht sprechen. Wechselnd häufig, aber täglich, treten unvorhersehbare Krampfanfälle auf, die wegen der eingeschränkten Schluckmotorik lebensbedrohlich werden können. Tagsüber wird er von seiner Mutter, einer examinierten Krankenschwester, überwacht.

Weil sie die Beobachtung aber nicht rund um die Uhr gewährleisten kann, beantragte er bei seiner Krankenkasse täglich 9,5 Stunden häusliche Krankenpflege. Die Kasse wollte jedoch nur für die bei den Anfällen konkret notwendige Behandlungspflege aufkommen, nicht aber für die Beobachtung. Sie stützte sich dabei auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).

Wie das BSG entschied, sind diese Richtlinien jedoch zu eng. Werde medizinische Hilfe unvorhersehbar notwendig, so lasse sich diese nicht von den reinen Beobachtungszeiten trennen. Für seine Einschränkungen der häuslichen Krankenpflege habe dem GBA die gesetzliche Ermächtigung gefehlt.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 3 KR 38/04 R

Ärzte Zeitung, 17.11.2005
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