Die Liste der rezeptfreien Arzneimittel, die künftig von den Krankenkassen bezahlt werden
#1
Nach dem Gesundheitsreformgesetz dürfen die Kassen in der Regel rezeptfreie Medikamente ja nicht mehr bezahlen. Ausnahmen gelten nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Heranwachsende bis zum 18. Lebensjahr, wenn bei ihnen Entwicklungsstörungen vorliegen. Weitere Ausnahmen sollte der Bundesausschuß festlegen. Die Liste für diese Ausnahmen dokumentiert nun die "Ärzte Zeitung". Homöopathische oder antroposophische Mittel sind nicht extra aufgeführt. Für sie gilt, daß sie in all den Indikationen, die in dieser Liste bei den allopathischen und phytotherapeutischen Mitteln genannt sind, ebenfalls von den Kassen bezahlt werden.

Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverikulitis, Mucovisidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiatherapie

Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen

Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden

Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz

Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift- Allergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus

Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung

Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen

Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats.

Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus.

Chinin nur zur Behandlung der Malaria

Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen

E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin

Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie

Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen

Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil

Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz

Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden

Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen
Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren

Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie

Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie

Lösungen zur parenteralen Ernährung

Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen

Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

Mexitenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms

Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität

Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall

Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten

Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie

Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose

Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse

Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann

Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme

Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen

Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen

Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann

Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse

Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)

Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson

Arzneimittel zur sofortigen Anwendung:
- Antidote bei akuten Vergiftungen
- Lokalanaesthetika zur Injektion
-Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zu sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

Ärzte Zeitung, 19.03.2004

Also mir kommt die Liste ja etwas dürftig vor. Warten wir mal ab was noch kommen wird.

Hier die komplette Auflistung der Arzneimittel-Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss als PDF-Dokument.
Hoffnung ist nicht die Überzeugung dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
HP www.sedolin.de
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#2
Nun gibt es eine "tolle" neue Rezeptform. Dieses "grüne Rezept" wird vom Arzt ausgestellt und sagt daß man das Medikament selbst zahlt.

Siehe Ärztezeitung vom 22.03.2004

Normalerweise ist es ja jetzt so, daß die Apotheke pro Rezept eine sogenannte Beratungsgebühr erhält (möcht nur mal wissen für was ?). Diese zahlt die KK pro eingelöstem Rezept. Was ist aber nun wenn man mit diesem grünen Rezept kommt ???? Muß man dann die "Beratungsgebühr" auch noch selbst zahlen ???

Wenn ja - warum notiert man sich dann nicht einfach das Medikament auf nem Zettel und holt es direkt in der Apotheke ??? Ich ich übrigens immer so. Brauch dazu noch nicht mal nen Arzt. Und wenn ich es einfach so hole zahl ich auch nur den Preis des Medis (z.B. hab ich neulich Augentropfen für den kleinen gebraucht, die haben mich 4,20 Euro gekostet - mehr nicht)

Liebe Grüße
Bettina
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