Nachmieter mit Kind dürfen nicht abgelehnt werden
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Nachmieter mit Kind dürfen nicht abgelehnt werden

Ein Vermieter war mit der vorzeitigen Auflösung des mit seinem Mieter abgeschlossenen befristeten Mietvertrags einverstanden. Allerdings sollte der Mieter einen „geeigneten“ Nachmieter benennen. Den ersten Mietinteressenten, ein Ehepaar mit einem Kind, lehnte der Vermieter jedoch ab. Infolgedessen konnte die Wohnung erst drei Monate später vermietet werden. Nun stritten Vermieter und Mieter darüber, wer für den zwischenzeitlichen Mietausfall einzustehen hat.

In letzter Instanz wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Zahlungsklage des Vermieters ab. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Vermieter den benannten Nachmieter nicht hätte ablehnen dürfen. Allein die Tatsache, dass der vom Vormieter vorgeschlagene Nachmieter mit einem Kind, egal welchen Alters, in die Wohnung einziehen will, sei kein sachlicher Ablehnungsgrund. Unter anderem begründeten die Richter dies damit, dass einem Paar, das während der Mietzeit Nachwuchs bekommt, auch nicht gekündigt werden dürfe. Außerdem, so meinten sie, stehe keinesfalls fest, dass eine Familie mit einem kleinen Kind mehr Lärm mache als kinderlose Mieter.

BGH Karlsruhe, VIII 244/2002

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