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Anwendung und Bezugsmöglichkeiten von Cannabis (Dronabinol) - Präparaten - Druckversion

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Anwendung und Bezugsmöglichkeiten von Cannabis (Dronabinol) - Präparaten - Sedolin - 09.12.2003

Wie Dronabinol verschrieben wird

Delta-9-Tetrahydrocannabinol (auch Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol genannt) wird aus dem Hanf, Cannabis sativa, gewonnen. Da es in Deutschland noch kein Fertigarzneimittel gibt, muß dieses - was teuer und umständlich ist - entweder aus den USA importiert werden, wo es als Marinol™ am Markt ist. Oder Dronabinol wird als Rezeptursubstanz auf BtM-Rezept verordnet - zum Beispiel so: "ölige Dronabinol-Tropfen 2,5 Prozent, 10 ml (entsprechend 250 mg Dronabinol). Dosierung einschleichend beginnen mit 2 x 3 Tropfen (entspricht zweimal 2,5 mg)." Oder: "100 Kapseln à 5 mg Dronabinol, entsprechend 500 mg Dronabinol. Dosierung: 2 x 1 Kapsel täglich."

Der Apotheker stellt nach diesen Angaben Kapseln oder Tropfen her. Dronabinol wird in Deutschland von den Unternehmen Delta 9 Pharm und THC Pharm produziert. (mar)

Quelle : Ärztezeitung vom 25.10.2002

Für Cedric habe ich damals 3 x 1 Tropfen einer 0,5-prozentigen Lösung verwendet. Cedric hatte knapp 15 kg und war 8 Jahre alt.

Cannabis-Präparat Dronabinol gibt es auch Deutschland

FRANKFUT/MAIN (gwa). Dronabinol, ein Wirkstoff aus Cannabis, ist auch direkt in Deutschland erhältlich. Indiziert ist es etwa bei der Behandlung von AIDS- und Krebs- Patienten mit Schmerzen und Kachexie sowie bei Patienten mit Multipler Sklerose oder Querschnittslähmung, die muskuläre Krämpfe oder Spastiken haben.

Wie das Unternehmen THC Pharm aus Frankfurt / Main mitteilt, ist es in Europa bisher der einzige Hersteller der reinen Hauptwirkstoffe der Cannabispflanze, Cannabidiol und Tetrahydrocannabinol (THC, Dronabinol). Das Medikament kann ohne Indikationseinschränkung auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

Derzeit gibt es noch keine Fertigpräparate in Deutschland. Dronabinol wird deshalb als Rezeptursubstanz verschrieben. Apotheken können das Präparat direkt beim Unternehmen in verschiedenen Mengen beziehen.

Aus der Substanz stellen Apotheker ölige Tropfen (etwa in Sesamöl), Hartgelatinekapseln oder alkoholische Lösungen zur Inhalation her. Vorteil der Inhalation sei, daß die Wirkung schneller einsetze, die Soforttherapie deshalb besser gesteuert und so die Dosis reduziert werden könne, so das Unternehmen.

Weitere Informationen, etwa zu Indikationen, Dosierungen und Wechselwirkungen erhalten Sie bei: THC Pharm GmbH, Coventrystraße 31, 65934 Frankfurt / Main, Tel: 0 69 / 65 30 22 22, Fax: 0 69 / 65 30 22 24, E-Mail: Info@thc-pharm.de

Quelle: Ärztezeitung vom 11.02.2002

Eine sehr informative Seite zum Thema Cannabis findet ihr hier :
IACM - Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Möglichkeiten der medizinischen Verwendung


schmerzfrei durch cannabis - ursel - 26.07.2005

Hallo Bettina,


ein guter Artikel zum Thema, Smile

leider zu lang zum abtippen, und da bei Euch kopieren nicht geht, nur als Link

http://www.stern.de/wissenschaft/gesund_leben/aktuell/:Cannabis-schmerzfrei-Joints/543431.html


Grüsse

edit by GinomeGelati:
geht doch zu kopieren Wink ich kopieren den Artikel mal hier rein lächeln

Eine Selbstbehandlung mit Cannabis ist noch immer grundsätzlich verboten - obwohl das Rauschgift nachweisbar chronische Beschwerden lindert.

Darauf wies zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hin, das die Beschwerde eines Schmerzpatienten gegen eine Geldstrafe nicht zur Entscheidung annahm. Der Mann hatte aus den Niederlanden Haschischöl und Marihuana nach Deutschland gebracht. Ähnlich ging es einer Frau, die beim Amtsgericht Meiningen - ohne Erfolg - die Erlaubnis zur Aufzucht von Cannabis-Stecklingen und Hanfpflanzen in ihrem Garten beantragt hatte, da sie nach einer Krebsoperation unter chronischen Schmerzen litt.

Die Hanfpflanze gilt als traditionelles Heilmittel. "Auch Hildegard von Bingen hatte schon Cannabis", sagt Bernd Fiebich, Leiter des Neurochemischen Labors in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Freiburg. Fiebich leitet eine Studie, bei der Cannabisextrakte auf ihre Wirkung in Nervenzellen getestet werden. Das Projekt steht in einem größeren Rahmen: Ein internationales Forscherteam untersucht seit Mitte Juni die Wirksamkeit von Cannabis gegen Migräne und Arthritis. Zwei Jahre dauert das Forschungsvorhaben, die EU hat dafür 1,5 Millionen Euro bewilligt.

Studien belegen Hilfe bei chronischen Krankheiten
Klinische Studien belegen bislang in erster Linie die Hilfe von Cannabis bei Übelkeit nach Chemotherapie und bei der so genannten Auszehrung von Aids-Patienten. Nach Angaben des Geschäftsführers der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabis als Medizin, Franjo Grotenhermen, können diese Wirkungen von Tetrahydrocannabinol (THC) als gesichert angesehen werden. Vor zwei Jahren habe eine britische Studie zudem gezeigt, dass Cannabis Symptome der Multiplen Sklerose lindern könne. Andere Wirkungen würden berichtet, seien jedoch selten wissenschaftlich belegt.

Weshalb Cannabis gegen zahlreiche Krankheitssymptome hilft, erklärt das Fachmagazin "Spektrum der Wissenschaft" so: Das menschliche Gehirn produziert so genannte Endocannabinoide. Da THC hirneigene Stoffe imitiert, kann es an deren Rezeptoren andocken. Aber: "Cannabis wirkt nicht spezifisch. Die im einen Fall erwünschte Wirkung kann im anderen Fall unerwünscht sein", schreibt Grotenhermen in seinem Buch "Hanf als Medizin".

Selbstbehandlung aber noch immer verboten
Wie viele andere Rauschmittel ist Cannabis in Deutschland verboten. Handel und Herstellung werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Allerdings greift im Betäubungsmittelgesetz ein so genannter Befreiungsvorbehalt in jenen Fällen, in denen Cannabis-Produkte wie das Medikament Dronabinol ausdrücklich vom Arzt verschrieben werden.

Weitgehende Übereinstimmung besteht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 darin, "dass Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit hervorrufen". Gewarnt wird aber allgemein vor psychischer Abhängigkeit. Vor allem bei Menschen mit ohnehin seelischen Problemen kann die Droge nach Expertenangaben zur Sucht werden, weil sie hilft, Alltagsprobleme zu bewältigen. Veränderungen, die mit dem Cannabis-Konsum im Gehirn entstünden, seien mit Absetzen der Droge jedoch umkehrbar.

"Joints sind natürlich schlecht"
Nach Angaben Grotenhermens löst Cannabis keine Funktionsstörungen im Körper aus und schädigt auch keine Organe. Laut der Fachzeitschrift "Der Schmerz" sind Cannabinoide nicht gefährlicher als Nikotin und Alkohol. Jedoch sollten sie nicht von Schwangeren und Herzkranken genommen werden. Bekannte Nebenwirkungen seien eingeschränkte Fahrtüchtigkeit, Stimmungsschwankungen, manchmal Depressionen, selten Panikanfälle, vereinzelt Blutdruckabfall und Herzrasen.

Grotenhermen führt "die wichtigsten Nebenwirkungen medizinischen Cannabisgebrauchs auf die rechtliche Situation, die Illegalität des Cannabiskonsums" zurück. Marihuana weise auf dem Drogenmarkt unterschiedliche THC-Konzentrationen auf. So sei es für den Verbraucher schwer, die Menge zu kontrollieren.

Cannabis ist also keinesfalls harmlos - aber offensichtlich besser als sein Ruf. "Es ist bedauerlich, dass Gespräche über Cannabis immer darauf hinauslaufen, ob Joints gut oder schlecht sind. Die sind natürlich schlecht", sagt Wissenschaftler Fiebich. Dagegen habe Cannabis bei der Schmerzbekämpfung eine positive Wirkung.

Yvonne Pioch/AP


Cannabis - nun teilweise doch erlaubt - Sedolin - 10.01.2006

Grünes Licht für Cannabis-Therapie - aber nicht in jedem Fall
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kippt generelle Ablehnungpraxis der Behörden / Staat darf einen möglichen Heilerfolg nicht blockieren
LEIPZIG (mwo). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Weg für die therapeutische Nutzung von Cannabis freigemacht. Mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwarf es die generelle Ablehnungspraxis der Behörden. Die nun mögliche Erlaubnis betrifft nur Patienten selbst, eine direkte Anwendung durch Ärzte bleibt verboten.

Nach dem Betäubungsmittelgesetz kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Behandlung von Patienten mit Cannabis erlauben, wenn sie wissenschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt. Bislang ging das Institut davon aus, daß die Versorgung eines einzelnen Patienten beide Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem Leipziger Verfahren hat auch der Bund diese Auffassung unterstützt.

Nach dem Urteil widerspricht dies aber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000. Danach sei auch die medizinische Versorgung ein "öffentlicher Zweck", der im Einzelfall eine Selbstbehandlung mit verbotenen Betäubungsmitteln rechtfertigen könne.

Dem folgte nun das Bundesverwaltungsgericht: Die medizinische Versorgung sei "kein globaler Akt". Dabei werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, wenn der Staat verhindere, daß Patienten geheilt oder die Erkrankung wenigstens gemildert werden könne. Schmerz und Leiden berührten auch die Menschenwürde, "die zu achten und zu schützen nach Artikel 1 des Grundgesetzes Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist", so die Leipziger Richter weiter.

Der Kläger, ein 56jähriger Rechtsanwalt, leidet unter Multipler Sklerose. Seinen Antrag, Cannabis anwenden zu dürfen, lehnte das BfArM ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ihm die nach dem Betäubungsmittelgesetz mögliche Erlaubnis zwar nicht unmittelbar zu, es verpflichtete aber das Bundesinstitut, den Antrag neu zu bescheiden und dabei die eigene und die Karlsruher Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Dabei führe eine Erlaubnis aber nicht zur Möglichkeit für Ärzte, Cannabis zu verschreiben, argumentierten die Leipziger Richter. Daher dürften Ärzte Cannabis und andere in Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführte Mittel "in keinem Fall selbst zur Therapie bei einem Patienten einsetzen". Dies hindere sie aber nicht, einen Patienten, der auf der Grundlage einer solchen Erlaubnis Betäubungsmittel selbst anwende "medizinisch zu betreuen und zu begleiten".

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, Az: 3 C 17.04; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000, Az: 2 BvR 2382/99

Ärzte Zeitung, 10.01.2006